Allgemein

Schäden durch Sperrmüll verursacht – Eigentümer haftet

Wer den Sperrmüll vorzeitig auf die Straße stellt – also vor der Abholung durch den Entsorgungsbetrieb – der haftet für alle Schäden. Der Möbeleigentümer muss für die durch den Sperrmüll verursachten Schäden an geparkten Fahrzeugen haften. Zu diesem Urteil sind die Richter des Amtsgerichts Neustadt gekommen.

Verkehrssicherungspflichten

Wird ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug durch dort abgestellten Sperrmüll beschädigt, muss der Eigentümer der Möbel dann wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten für den Schaden aufkommen. Das ist der Fall, wenn der Sperrmüll zu früh – beispielsweise bereits am Vortag vor der Abholung – auf die Straße gestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob ein Auto bereits am Straßenrand stand, als der Sperrmüll herausgestellt wurde oder ein Auto erst später geparkt wurde. Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt hervor.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte hat die Wohnung ihrer Mutter aufgelöst. Zu diesem Zweck hat sie die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert. Sie hat einen Termin zur Abfuhr bei der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region Hannover (aha) vereinbart. Entgegen den klaren Vorgaben der aha hat sie den Sperrmüll nicht am Morgen des Abholtages, sondern bereits am Nachmittag des Vortags herausgestellt. Das direkt neben dem Sperrmüll geparkte Fahrzeug des Klägers sei durch Teile des Mülls beschädigt worden.

Es konnte nicht mehr aufgeklärt werden können, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug des Klägers abgestellt wurde oder ob das Fahrzeug des Klägers erst geparkt wurde, als der Sperrmüll bereits herausgestellt worden war. Auch dass das Fahrzeug anschließend durch unbekannte Dritte, die den Sperrmüll durchwühlten, beschädigt wurde, konnte nicht ermittelt werden.

Der Richter am Amtsgericht Neustadt befand, dass es darauf nicht ankam. Denn die Beklagte hatte, indem sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert und sei somit dafür verantwortlich gewesen, dass dadurch kein Schaden entstand. Insbesondere hätte sie den Müll nicht zu früh herausstellen dürfen.

Eigentum am Straßenrand

Gerade zum Ende des Jahres wollen sich viele Menschen nicht nur von schlechten Angewohnheiten, sondern auch von überflüssigen Möbeln und Hausrat trennen. Der Sperrmüll sorgt für Abhilfe – auch, weil viele Menschen an dem „nutzlosen Krempel“ anderer Gefallen finden und die Gegenstände an sich nehmen. Doch ganz so einfach wie es aussieht ist es nicht, denn nicht jeder Sperrmüll ist auch gleich herrenlos.

Eigentumsaufgabe oder Eigentumsübertragung

Ob Sperrmüll mitgenommen werden darf, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist zunächst, ob Eigentum aufgegeben wurde oder ob es übertragen wurde. Liegt eine Eigentumsaufgabe im Sinn des BGB vor, so darf sich jeder die herrenlosen Gegenstände aneignen. Wann Herrenlosigkeit im Fall von Sperrmüll vorliegt, ist unter Juristen umstritten. Zwar ist es grundsätzlich so, dass nach § 959 BGB eine Sache herrenlos wird, wenn der Eigentümer der Sache den Besitz an ihr aufgibt. Dies ist jedoch nicht automatisch dann der Fall, wenn Sperrmüll vor die Tür gestellt wird. Abzustellen ist auf den Verzichtswillen, der sich aus den Gesamtumständen ergibt.

Klare Regeln

Um aber so sicher wie möglich zu sein, befolgen Sie folgenden Regeln:

  • Befindet sich der Sperrmüll noch auf dem jeweiligen Grundstück, muss davon ausgegangen werden, dass das Eigentum nicht aufgegeben wurde. Es darf nichts mitgenommen werden.
  • Wenn die Sachen auf dem Gehweg abgestellt werden, so muss differenziert werden. Zum einen ist es möglich, dass der bisherige Eigentümer einen Termin zur Entsorgung mit dem Abfuhrunternehmen vereinbart hat und die abzuholenden Sachen genau bezeichnet hat. Das Eigentum kann dann bereits durch das Telefonat oder den Schriftverkehr auf das Unternehmen oder die Stadtwerke übergegangen sein. So ist vorstellbar, dass die Kiste mit alten Fotos, sonstige Dokumente oder der misslungene Holzstich eines Künstlers ausschließlich für die Entsorgung und nicht für Dritte bestimmt waren. Wer die Sachen mitnimmt, würde dann einen Diebstahl begehen. Dies kann bei Möbeln allerdings gleichermaßen der Fall sein.
  • Es ist allerdings auch möglich, dass es dem bisherigen Eigentümer völlig gleichgültig ist, was mit den Sachen geschieht. Dies dürfte der Regelfall sein. Vor allen Dingen dann, wenn zu einem allgemein bekannten Termin, ohne Abstimmung mit Abfuhrunternehmen, die Sachen vor die Tür gestellt werden. Dann liegt eine Besitzaufgabe vor, die Sachen sind herrenlos, wer sie mitnimmt wird nach dem BGB neuer Eigentümer. Nach städtischen Satzungen kann dennoch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, da in den Abfallkreislauf eingegriffen wurde. Dies wird jedoch nur selten verfolgt.
  • In vielen Gemeinden und Städten existieren die besagten Abfallsatzungen. Diese beinhalten häufig die Regelung, dass das Eigentum an Sperrmüll am Straßenrand auf die Gemeinde übergegangen ist. Wer die Sachen an sich nimmt, kann dann eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Auch ist häufig bestimmt, dass bereits das Durchsuchen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Keine eindeutige Regelung

Eine eindeutige Antwort darauf, ob Sperrmüll mitgenommen werden darf, kann nicht gegeben werden. Grundsätzlich ist daher Vorsicht geboten. Die Ordnungswidrigkeiten, die zwar mit hohen Geldbußen geahndet werden können, werden in der Regel nicht verfolgt. Wer nicht möchte, dass sein Müll durchwühlt wird, sollte die aussortierten Sachen entsprechende kennzeichnen. Generell sollten keine vertraulichen Sachen, wie alte Akten, auf die Straße gestellt werden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Sie haben Fragen zu diesem Thema und benötigen Hilfe? Kontaktieren Sie uns unverbindlich!
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Datenschutzerklärung *
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.
Ich bin kein Roboter 21 - 15 = ?
Ich bin kein Roboter
Bitte geben Sie das Ergebnis ein, um fortzufahren