Allgemein

Verkehrsopferhilfe e.V.

Die deutschen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer haben die Verkehrsopferhilfe gegründet. Der Verein verhilft Geschädigten bei Unfällen mit Fahrerflucht zu Entschädigungszahlungen. Auch Entschädigungen in anderen Fallen werden geleistet, wenn die Geschädigten keine anderweitigen Leistungen erhalten. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Entschädigungszahlungen werden aus dem Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe geleistet, der von den deutschen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern bespart wird. Entschädigungsansprüche sind per Antragsformular oder auch formlos geltend zu machen. Eine Darstellung des Sachverhalts sowie die Auflistung der entstandenen Schäden sind wichtige Angaben, um Leistungen vom Verein zu erhalten.

Kurz zur Verkehrsopferhilfe e.V.

  • Die Verkehrsopferhilfe ist aus dem Fahrerfluchtfonds entstanden
  • Der Entschädigungsfonds wird Heute noch immer dazu genutzt, um Lücken in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu schließen
  • Der Verein leistet Entschädigungszahlungen bei Personen- und Sachschäden

Verkehrsopferhilfe seit 1955

Der 1955 gegründete Fahrerfluchtfonds hat die Verkehrsopferhilfe als eingetragenen Verein hervor gebracht. Alle Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, die im HUK-Verband Mitglieder waren, sind als Träger in den neuen Verein eingetreten. In den ersten Jahren haben Geschädigte Ansprüche geltend gemacht, sobald ein Unfallverursacher nach einem Unfall nicht ermittelt werden konnte und somit Fahrerflucht vorlag. Allerdings existierte in den Anfangsjahren noch kein Rechtsanspruch auf Leistungen. Erst 1963 wurde aus dem Fahrerfluchtfonds die Verkehrsopferhilfe e.V. gegründet. Daraus resultierend wurden Geschädigten, Rechtsansprüche auf die Entschädigungszahlungen eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurde der Leistungsumfang erhöht, damit konnten neben Opfern von Fahrerflucht, weitere Verkehrsopfer Ansprüche stellen. Seither umfassen die Leistungen Personen- und Sachschäden. Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen

Heute wird der Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe weiterhin genutzt, um nach wie vor Lücken in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu schließen. Entschädigungsleistungen aus dem Entschädigungsfonds erhalten Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen. Hierzu zählt, dass über den Verursacher kein Schadenersatz erlangt werden kann. Das ist der Fall, sobald das Fahrzeug des Verursachers nicht ermittelt werden kann oder das Fahrzeug nicht versichert ist. Auch vorsätzlich herbeigeführte Schäden, die durch die Versicherer nicht gedeckt werden, übernimmt die Verkehrsopferhilfe. Der Verein leistet auch Entschädigungen, wenn der leistungspflichtige Versicherer insolvent ist. Entschädigungsleistungen werden für Unfälle aus dem In- und Ausland geleistet.

Schäden durch Kraftfahrzeuge und Anhänger

Leistungsanspruch entsteht nur dann, wenn ein Schaden durch ein Kraftfahrzeug oder Anhänger hervorgerufen wird. Geht ein Schaden von einem Kraftfahrzeug oder Anhänger aus, leistet der Verein Entschädigungszahlungen aus dem Fonds. Die Verkehrsopferhilfe reguliert keine Schäden durch Fußgänger oder Fahrradfahrer. Zudem muss sich der Unfall auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ereignet haben. Unfälle auf Privatgrundstücken sind nicht von der Verkehrsopferhilfe erfasst. Bei Erfüllung aller Grundvoraussetzungen für den Erhalt von Entschädigungszahlungen, erhält ein Geschädigter nur Leistungen, wenn keine andere Institution leistet.

Leistungen in Höhe der Mindestdeckungssummen

Die Verkehrsopferhilfe leistet Entschädigungszahlungen bei Personen- und Sachschäden bis zur maximalen Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestdeckungssummen. Liegen Verletzung oder Tötung von Personen vor, beläuft sich die Mindestdeckungssumme auf 7,5 Millionen Euro je Schadensfall – das ist unabhängig davon, wie viele Personen zu Schaden kommen. Mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Millionen Euro, sind Sachschäden deutlich geringer dotiert. Bei Sachschäden erhebt der Verein, einen Selbstbehalt von 500 Euro. Für Personenschäden wird kein Selbstbehalt erhoben. Zudem gibt es in Ausnahmefällen Möglichkeiten, Schmerzensgeld zu erhalten. Dies ist bei besonders schweren Verletzungen der Fall.

Sind Sie direkt oder indirekt von Personen- und Sachschäden betroffen, die durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind? Kontaktieren Sie uns und wir helfen Ihnen weiter! Hier finden Sie Informationen zur Verkehrsopferhilfe.

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